OLG Hamm: Unternehmen haften für falsche Auskünfte ihres KI-Chatbots

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OLG Hamm: Unternehmen haften für falsche Auskünfte ihres KI-Chatbots

Erstmals hat ein Gericht entschieden, ob sich ein Unternehmen die Falschaussagen seines KI-Chatbots zurechnen lassen muss. Die Antwort hat Folgen für jeden, der einen Chatbot im Kundenkontakt einsetzt.

KI-Chatbots beantworten auf immer mehr Unternehmens-Websites Fragen in Echtzeit, vereinbaren Termine und beraten zu Produkten. Was aber, wenn der Chatbot etwas Falsches behauptet? Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKI 3/25) hat das Oberlandesgericht Hamm diese Frage erstmals gerichtlich beantwortet — und ein Unternehmen für die unzutreffenden Aussagen seines Chatbots zur Verantwortung gezogen. Da es zu diesem Sachverhalt bislang keine Rechtsprechung gab, reicht die Bedeutung des Urteils weit über den Einzelfall hinaus.

Der Fall: Ein Chatbot erfindet Facharzttitel

Ein Anbieter minimal-invasiver Beautybehandlungen setzte auf seiner Website einen Chatbot ein, über den Interessenten Termine buchen und Fragen klären konnten. In seinen Antworten bezeichnete der Chatbot die angestellten Ärzte unter anderem als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ — einen Titel, den diese tatsächlich nicht führten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG und mahnte das Unternehmen ab. Dieses passte den Chatbot zwar per geänderter Prompt-Anweisung und Keyword-Filter an, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Es kam zur Klage.

Die Entscheidung: „hinreichende Steuerungsgewalt“

Das OLG Hamm gab der Verbraucherzentrale recht und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten. Der entscheidende Punkt: Die Antworten des Chatbots sind als Einsatz eines technischen Mittels zu werten — und damit als Verhalten des Unternehmens selbst. Dass das KI-System autonom formuliert, ändert daran nichts. Das Gericht nahm eine „hinreichende Steuerungsgewalt“ des Unternehmens an, die sich nicht zuletzt darin zeigte, dass es den Chatbot nach der Abmahnung ohne Weiteres umprogrammieren konnte.

„Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach Verbraucher mit falschen Antworten eines Chatbots rechnen müssten. Sie dürfen auf die Richtigkeit der computergenerierten Auskünfte vertrauen.“

— OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKI 3/25

Damit wies das Gericht den zentralen Verteidigungseinwand zurück: Das Unternehmen hatte argumentiert, Nutzer müssten mit „Halluzinationen“ der KI rechnen. Im Gegenteil — so das OLG — sei es dem Betreiber zumutbar gewesen, schon vor dem Einsatz sicherzustellen, dass der Chatbot keine unzutreffenden Auskünfte erteilt, zumal mit Halluzinationen zu rechnen war. Offen ließ das Gericht lediglich, ob die Zurechnung auch dann gilt, wenn Nutzer durch tendenziöse Fragen falsche Antworten gezielt provozieren.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Wer einen KI-Chatbot kommerziell einsetzt, haftet wettbewerbsrechtlich für dessen falsche Angaben, sofern diese im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Absatz der eigenen Leistungen stehen. Eine generelle Prüfpflicht folgt zwar nicht unmittelbar aus der KI-Verordnung — diese knüpft Pflichten an bestimmte Risikoklassen —, kann sich aber aus anderen Gesetzen wie dem UWG ergeben. Konkret heißt das: KI-Systeme vor dem Produktivbetrieb und danach regelmäßig testen, absehbare Fehlerquellen identifizieren (etwa unzutreffende Angaben zu Qualifikationen, Leistungen oder Preisen) und durch technische sowie organisatorische Konfiguration ausschließen. Ein pauschaler Disclaimer, der Nutzer vor möglichen Fehlern „warnt“, genügt nach diesem Urteil ausdrücklich nicht.

Da das OLG Hamm die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, könnte der Bundesgerichtshof die Linie noch bestätigen, verfeinern oder korrigieren. Unternehmen sollten die Entwicklung beobachten — die Sorgfaltsanforderungen an den Betrieb von KI-Systemen dürften aber in jedem Fall weiter steigen.


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