Im Rahmen unserer Mitgliedschaft beim Niedersachsen digital e.V. möchten wir unsere Kundinnen und Kunden gerne über die aktuellen Maßnahmen und Fragen rund um die Corona-Pandemie und dem konkreten Bezug auf datenschutzrechtliche Fragestellungen aufklären und informieren.
Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Datenverarbeitung pb Daten in Zeiten der Corona-Pandemie haben, so zögern Sie bitte nicht und vereinbaren einen ersten unverbindlichen Beratungstermin mit uns.
1. Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Der Beschluss des Bundestags über die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde im am vergangenen Freitag herausgegebenen Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL Nr. 61).
Der Bundestag hat am 25. August 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite über den 11. September hinaus festgestellt. Diese Feststellung gilt jetzt bis zum 24. November. Spätestens drei Monate nach dieser Feststellung muss der Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut feststellen, andernfalls gilt die epidemische Lage als aufgehoben.
2. Änderungsantrag zur Regelung eines Fragerechts nach dem Impfstatus beraten
Der Gesundheitsausschuss des Bundestags hat letzten Freitag über einen Änderungsantrag der Arbeitsgruppen Haushalt der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beraten, der heute, zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Fluthilfe „Aufbauhilfegesetz 2021“ verabschiedet werden sollen. Nach der Einschätzung der BDA wird der Haushaltsausschuss den Änderungsantrag am Montag annehmen.
Der letzten Freitag beratene Änderungsantrag sieht in § 36 Abs. 3 IfSG ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf-, Genesenen- oder Teststatus von Beschäftigten in bestimmten Einrichtungen vor. Das Auskunftsrecht soll bestehen sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erforderlich ist, um über die Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Das Auskunftsrecht soll bestehen in den § 36 Abs. 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind bzw. aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Darunter fallen z.B. Kindertages-einrichtungen und -horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie Heime und Ferienlager (§§ 36 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. 33 IfSG). Zudem sind u.a. Obdachlosen-unterkünfte, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Justizvollzugsanstalten sowie ambulante Pflegedienste, die nicht bereits unter das in § 23a IfSG gesetzlich geregelte Fragerecht fallen, erfasst.
Bewertung der BDA
Der Gesetzentwurf bestätigt die Bedeutung des Fragerechts für die Sicherheit von anvertrauten Personen. Die geplante Regelung des Fragerechts greift jedoch deutlich zu kurz. Auch in den Betrieben müssen Arbeitgeber die Sicherheit ihrer Beschäftigten sicherzustellen. Es reicht nicht aus, dass das Fragerecht nur für bestimmte Bereiche klargestellt wird. Ein wirkungsvoller Schritt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wäre eine Klarstellung des Fragerechts für alle Betriebe und Branchen. Dabei muss eine gesetzliche Vermutung gelten, das dies notwendig ist.
[Quelle: Niedersachsen digital e.V.]
Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenschutz in der Corona-Pandemie
Portal der Landesbehörde für Datenschutz in Niedersachsen
Pressemitteilung der Datenschutzkonferenz (DSK) – PDF Download
Impfstatus: Dürfen nun alle Arbeitgeber danach fragen? – Bericht Datenschutz Praxis 11/21