Im Rahmen unserer Mitgliedschaft beim Niedersachsen digital e.V. möchten wir unsere Kundinnen und Kunden gerne über die aktuellen Maßnahmen und Fragen rund um die Corona-Pandemie und dem konkreten Bezug auf datenschutzrechtliche Fragestellungen aufklären und informieren.
Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Datenverarbeitung pb Daten in Zeiten der Corona-Pandemie haben, so zögern Sie bitte nicht und vereinbaren einen ersten unverbindlichen Beratungstermin mit uns.
3G am Arbeitsplatz – Neufassung von § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG
Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG soll die sog. 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.
Nach § 28b Abs. 2 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG und Gemeinschaftseinrichtungen nach § 36 Abs. 1 IfSG zusätzlich zum Test-Nachweis einen Impf- oder Genesenennachweis mit sich führen. Geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Tests in Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 und Abs. 2 IfSG täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten. Soweit es erforderlich ist, dürfen diese Daten auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.
Arbeit von zu Hause aus – Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG
Nach der Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben das Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Dazu gehören z.B. bei einer Bürotätigkeit die Bearbeitung und Verteilung der Post, die Bearbeitung des Wareeingangs oder Hausmeister- und Schalterdienste. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten sind z.B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.
Erstattung von Entschädigungsleistungen
Klargestellt werden soll, dass auch im Rahmen von Entschädigungsleistungen gezahlte Pauschbeiträge nach § 172 SGB VI und § 249b SGB V erstattet werden.
Bewertung der BDA
Dass Arbeitgeber künftig den Impfstatus ihrer Beschäftigten verarbeiten dürfen, ist eine wichtige Voraussetzung, um den innerbetrieblichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Ohne ein solches Recht laufen alle Schutzmaßnahmen leer, die sich am Immunisierungsstatus orientieren. Da es sich bei dem Test um eine Zugangsvoraussetzung handelt, ist es ebenfalls geboten, die Verpflichtung des Arbeitnehmers gesetzlich festzuschreiben, diesen zu gewährleisten. Die Pläne zur Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Büroarbeit sind kontraproduktiv und unverhältnismäßig. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten schon frühzeitig überall dort, wo es möglich ist, mobile Arbeit angeboten. Gerade Arbeitnehmer, die sich bisher nicht haben impfen lassen, könnten sich hierdurch bestätigt sehen.
[Quelle: Niedersachsen digital e.V.]
Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenschutz in der Corona-Pandemie im HomeOffice
Portal der Landesbehörde für Datenschutz in Niedersachsen – Hilfestellung zum Thema HomeOffice
3G im Arbeitsverhältnis datenschutzkonform umsetzen – Bericht Datenschutz Praxis 01/2022
Hinweise zum HomeOffice in Behörden und Betrieben – Hilfestellung der LfD Sachsen-Anhalt – PDF Download